Wundversorgung nach EBM und GOÄ abrechnen

2022-05-28 08:00:39 By : Mr. xiao dai

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Wer zum Quartalsende hin Leistungen nicht selbst erbringt, sondern an Fachärzte oder Krankenhäuser delegiert, verschenkt Geld. Ein Beispiel dafür, was alles möglich ist, bietet die Wundversorgung in der Praxis.

Je nach Kassenärztlicher Vereinigung werden Leistungen der Wundversorgung aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) oder über ein Qualitätszuschlagsvolumen (QZV) vergütet. Im Endeffekt ist der Unterschied unbedeutend, denn nicht ausgeschöpfte Honorarvolumina des QZV fließen in das RLV und stehen dort für die Bezahlung weiterer Leistungen zur Verfügung.

Im EBM stehen im Abschnitt II 2.3 (Kleinchirurgische Eingriffe) die Leistungen nach den Nrn. 02300, 02301 und 02303 (siehe Tabelle) sowie die Nrn. 02310, 02311 und 02312 zur Verfügung. Als Hilfsleis­tungen kommen Maßnahmen nach den Nrn. 02313, 30401 und 02350 hinzu. Zu Problemen bei der Anwendung dieser Positionen führen sehr komplizierte Ausschlussregelungen und z.T. auch Höchstwerte. Ein zusätzlicher Blick in die Leis­tungslegenden ist deshalb unerlässlich. Bei der Nr. 02311 wird ein besonderer Qualifikationsnachweis verlangt. Die Nr. 02350 ist nicht in der Präambel des Hausarztkapitels aufgeführt und damit für Hausärzte nicht neben der Versichertenpauschale, sondern z.B. nur im organisierten Notdienst berechnungsfähig.

In der GOÄ gibt es für die Abrechnung der Wundversorgung viel differenziertere Möglichkeiten als im EBM. Ein Vergleich ist trotzdem möglich und in der unten stehenden Tabelle dargestellt. Für die kleine Wundversorgung stehen die Leistungen nach den Nrn. 2000 bis 2003 zur Verfügung, bei der großen Wunde die Nrn. 2003 bis 2005.

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