Zu den Verbandstoffen zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie formal zulasten der GKV verordnet werden können, wenn sie zur Versorgung einer behandlungsbedürftigen Wunde medizinisch notwendig sind. Die Verordnung erfolgt wie bei Arzneimitteln auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe, die Kosten fließen ins Arzneimittel-Richtwertvolumen ein. Die Auswahl geeigneter Verbandstoffe erfolgt immer unter ärztlicher Kontrolle und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, das heißt die Kosten und medizinisch-praktische Aspekte (z. B. Verbandswechsel-Intervalle, Exsudatmanagement, Förderung der Wundheilung und Vor-/Nachteile in der Handhabung) müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.
Um Ihnen einen Überblick über das aktuelle Preisgefüge von verschiedenen Verbandstoffen zu ermöglichen, stellen wir Ihnen eine (nicht abschließende!) Preisliste zur Verfügung.
Harn- und Blutteststreifen nehmen im Bereich der GKV eine Sonderrolle ein, denn sie werden formal wie Arzneimittel (Muster 16 ohne Diagnoseangabe) verordnet (nicht als Hilfsmittel), sind aber von der Zuzahlung befreit. Falls medizinisch notwendig können sie in der erforderlichen Menge zulasten der GKV verordnet werden. Bei nicht-insulinbedürftigen Typ-2-Diabetikern sind Blutzucker-Teststreifen nur noch bei instabiler Stoffwechsellage verordnungsfähig (bis zu 50 Teststreifen je Behandlungssituation). Diese kann gegeben sein bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko.
Über Neuerungen im Bereich Arzneimittel, Impfungen, Heil- und Hilfsmittel sowie aktuelle praxisrelevante Informationen zu den Verordnungsmodalitäten informieren wir Sie in der Rubrik Nachrichten zum Praxisalltag.