Verbandkasten im Betrieb: Das gehört 2022 hinein - dhz.net

2022-08-14 06:37:09 By : Ms. Ivy QingRui

Schon seit November 2021 gelten neue Regeln für den Erste-Hilfe-Koffer im Betrieb. Im Februar wurden zudem die Bestimmungen für den Kfz-Verbandkasten geändert. Unternehmer sollten nachrüsten.  

Für drei verbreitete Verbandkasten-Typen gelten neue Vorgaben. Sie alle finden im Handwerk ihre Anwendung: Während der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 sowie sein großer Bruder nach DIN 13169 unmittelbar im Handwerksbetrieb eingesetzt werden, darf der Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164 in Dienstfahrzeugen nicht fehlen. Alle drei Normen hat das Deutsche Normungsinstitut DIN in den vergangenen Monaten überarbeitet und um einige Komponenten erweitert.

Neue Kfz-Verbandkästen enthalten jetzt Gesichtsmasken (Typ I, DIN EN 14683). Dabei handelt es sich um die einfachen Masken, die vor allem zu Beginn der Covid-19-Pandemie verbreitet waren. Dafür entfällt eines der beiden Dreieckstücher (DIN 13168 D) sowie ein Verbandtuch (DIN 13152 BR). Eine vollständige Auflistung ist hier zusammengestellt.

Die neue Norm für den Kfz-Verbandkasten (DIN 13164) gilt seit dem 1. Februar 2022. Allerdings besteht laut dem Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen. Im Handel befindliche Exemplare dürfen noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig sind.

Bei der Hauptuntersuchung wird auch der Verbandkasten geprüft. Ist er nicht vorhanden wird das als "geringer Mangel" festgehalten. Ist das Verfallsdatum abgelaufen, wird das hingegen lediglich im Prüfbericht erwähnt.

Auch für Verbandkästen im Betrieb besteht keine Nachrüstpflicht. Allerdings ist es ohne großen Aufwand möglich, die fehlenden Materialien aufzustocken. Verbandkästen nach DIN 13157 und DIN 13169 müssen um einfache Gesichtsmasken (Typ I, DIN EN 14683) und Feuchttücher ergänzt werden. Außerdem müssen mehr Wundverbände und Pflaster vorhanden sein. Eine vollständige Liste inklusive Mengenangaben stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf ihrer Webseite zur Verfügung.

Betriebe sind zur Verletzungsprävention verpflichtet. Jede Berufsgenossenschaft (BG) macht in ihren Unfallverhütungsvorschriften rechtswirksame Vorgaben über Art und Menge der benötigten Materialien, Räumlichkeiten und Geräte. Dabei orientieren sie sich an den Grundsätzen der Prävention nach §25 Vorschrift 1 der DGUV: "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden."

Die Größe der erforderlichen Verbandkästen richtet sich nach der Art des Betriebs und Zahl der Mitarbeiter. Grundsätzlich ersetzen zwei kleine Verbandkästen einen großen. Hier eine Übersicht.

Wie viele Verbandkästen benötigt werden, richtet sich ebenfalls nach der Personenstärke eines Betriebs. In weitläufigen Hallen oder Gebäuden können außerdem mehrere Exemplare erforderlich sein, um die Erreichbarkeit zu gewährleisten. (siehe nächste Frage)

In Notfällen müssen Verbandkästen für alle Beschäftigten schnell auffindbar und erreichbar sein. Im Radius von 100 Metern rund um jeden ständigen Arbeitsplatz sollte es einen Erste-Hilfe-Koffer geben.

Die DIN-Normen sehen vor, dass auf dem Deckel eines Verbandkastens das Rettungszeichen E003 "Erste Hilfe" sowie eine Aufschrift angebracht sein muss. Je nach Größe lautet letztere: "Verbandkasten DIN13157— C" beziehungsweise "Verbandkasten DIN 13169— E. Bei dem Rettungszeichen handelt es sich um ein weißes Kreuz auf grünem Grund. Die Aufbewahrungsorte der Mittel zur Ersten Hilfe müssen gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 ebenfalls mit diesem Zeichen gekennzeichnet werden.

Alle Materialien im Verbandskasten haben ein Ablaufdatum. Wird ein Set gekauft, weisen alle Teile möglicherweise das gleiche Datum auf. Je nach Hersteller kann die Sammlung zwischen einem und 20 Jahren haltbar sein. Wenn Teile entnommen und ersetzt werden, ist auf das Haltbarkeitsdatum zu achten.   

Alle Komponenten des Verbandskastens sind auch einzeln erhältlich. Es ist erlaubt, die entsprechenden Materialien selbst zusammenzutragen. In Folge haben die einzelnen Inhalte jedoch verschiedene Haltbarkeitszeiten. Außerdem müssen sie in einem geeigneten Behältnis aufbewahrt werden. Sie dürfen keinen Schaden nehmen.

Die Erste-Hilfe-Materialien müssen vor Temperatur, Feuchtigkeit und Schmutz geschützt werden. Die Sterilität der einzelnen Bestandteile ist nur so gewährleistet. Neben diesen Bedingungen muss ein Erste-Hilfe-Koffer richtig gekennzeichnet sein.

Es ist auch möglich, einen Kfz-Verbandskasten um die erforderlichen Materialien zu ergänzen. Diese sind ebenfalls der Liste der DGUV zu entnehmen. Dabei ist allerdings auf das Verfallsdatum der Materialien zu achten.

Zur unmittelbaren Ergänzung der Verbandkästen sind Schaubilder oder Bücher geeignet, die die korrekte Wundversorgung beschreiben. Welche Materialien, Räumlichkeiten oder Fahrzeuge Unternehmer bereithalten müssen, ist in den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen BG festgehalten. Es kann sich beispielsweise um Meldeeinrichtungen, Beatmungsgeräte oder Antidote handeln. Die konkreten Maßnahmen hängen auch von der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung ab.

Ob die Verbandkästen vor Ort den Bestimmungen entsprechen, kann durch die Gewerbeaufsicht oder die BG geprüft werden. Bei Regelverstößen können Bußgelder verhängt werden.

Nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 4 "Unterweisung der Versicherten", müssen alle Mitarbeitenden mindestens einmal jährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterwiesen werden. Bei diesen Schulungen müssen sie auch in die betrieblichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe eingewiesen werden. Darüber hinaus muss der Unternehmer über Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials, Namen und Erreichbarkeit der betrieblichen Ersthelfer sowie Notrufnummern informieren.

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