Rechtstipp: Was muss in den Erste-Hilfe-Kasten? - Sonstige Rechtsthemen | News | TRANSPORT - die Zeitung für den Güterverkehr (Lkw, Speditionen, Fuhrpark, Nutzfahrzeuge, Verkehrspolitik, Wirtschaft)

2022-10-09 18:04:31 By : Ms. Coco Wu

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Im Notfall Erste Hilfe zu leisten ist Pflicht – wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar und riskiert eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Was dabei zu beachten ist und in den Erste-Hilfe-Kasten gehört, verraten die Arag-Rechtsexperten.

Der größte Fehler in einem Not- oder Gefahrenfall ist, erst gar nicht zu helfen – so die Juristen der Arag. Wichtig ist es ihnen zufolge, schnell zu handeln und das Wissen zur Ersten Hilfe regelmäßig aufzufrischen.

Einige Neuerungen gab es zum Verbandskasten, der dieses Jahr seinen 50. Geburtstag feiert. Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr müssen Fahrzeuglenker das Erste-Hilfe-Set im Fahrzeug bis zum 31. Januar 2023 auf Vordermann bringen beziehungsweise einen neuen Verbandskasten anschaffen.

Seit 1. Februar 2022 ist eine entsprechende DIN-Norm gültig, künftig müssen zwei OP- oder FFP2-Gesichtsmasken enthalten sein. Nicht verpflichtend, jedoch laut den Rechtsexperten sinnvoll ist es zudem, auch Desinfektionsmittel im Erste-Hilfe-Kasten zu deponieren.

Ersatzlos gestrichen wurde hingegen das 40 mal 60 Zentimeter große Verbandstuch, zudem reicht nur noch ein Dreieckstuch. Empfohlen wird das frühzeitige Anziehen von Handschuhen.

Wer während einer Fahrt keine Kfz-Verbandstasche dabei hat, muss nach Auskunft der Arag-Experten mit einem Bußgeld in Höhe von fünf Euro rechnen. Dies gilt sowohl für eigene als auch für Miet-Fahrzeuge. Der Fahrzeugführer hat darauf zu achten, dass der Kasten an Bord ist. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Motorräder, so die Juristen.

Das Behältnis für die Erste-Hilfe-Materialien muss den Inhalt vor Staub, Feuchtigkeit und anderen Schmutzquellen schützen. Empfindliche Inhalte mit einer Mindesthaltbarkeit sollten regelmäßig ausgetauscht werden, denn Kompressen können beispielsweise ihre Sterilität oder Pflaster ihr haftende Eigenschaft verlieren.

Im Fall der Fälle zu beachten

Wer tatsächlich Erste-Hilfe leistet, sollte nach Angaben der Arag auf die eigene Sicherheit achten. Bei einem Verkehrsunfall heißt das: Warnweste anlegen, Warnblinker einschalten und sich hinter der Leitplanke zum Unfallort bewegen.

Anschließend sollte man sich um die Absicherung der Unfallställe kümmern, auch, um Folgeunfälle zu vermeiden, und ein Warndreieck am Straßenrand aufstellen – auf einer Landstraße in einer Entfernung von 100 Metern vom Unfall, auf der Autobahn 200 Meter weit entfernt.

Der Rettungsdienst sollte unter der 112 benachrichtigt werden. Bis der Rettungswagen am Unfallort eintrifft, können Helfer auch telefonische Unterstützung beim Notruf erhalten.

Wenn es gilt, einen Verletzten aus der Gefahrenzone zu bringen, rät die Arag, sich Unterstützung zu holen. Sobald aber die Rettungskräfte vor Ort sind, gilt es, deren Anweisungen zu folgen und sich zurückzuziehen, wenn man nicht mehr gebraucht wird.

In Deutschland ist Erste Hilfe den Rechtsexperten zufolge nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich verpflichtend. In diesem Zusammenhang verweisen die Juristen auf Paragraf 323 c im Strafgesetzbuch: Wer es unterlässt, im Notfall oder bei Gefahr Erste Hilfe zu leisten, macht sich demzufolge strafbar und riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

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