Erste-Hilfe-Material im Betrieb: Diese Materialien müsssen enthalten sein

2022-07-02 05:57:19 By : Ms. Purongsports Ruan

Unfälle haben die Besonderheit, zumeist plötzlich und unerwartet aufzutreten. Dies gilt insbesondere für Betriebe im produzierenden Gewerbe, aber auch in Büros sind Unglücksfälle keine Seltenheit. Diese reichen von kleinen Schnitten, bis hin zu schwerwiegenden Verletzungen. Um in Notfällen schnelle Hilfe zu gewährleisten, ist das Bereithalten von Erste-Hilfe-Material für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Welche Komponenten in den Verbandskästen enthalten sein müssen und mehr, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

Jedem Unternehmen sollte bewusst sein, dass die Ausstattung des Betriebes mit erforderlichem Erste-Hilfe-Material keine freiwillige Sache, sondern eine Pflicht ist. Schon seit Jahren muss jedes Unternehmen Erste-Hilfe-Material bevorraten, um für den Ernstfall abgesichert zu sein. Dieses wird in der Regel in sogenannten Erste Hilfe Sets verstaut, die im Volksmund Verbandskästen genannt werden. Zum 01.05.2022 traten jedoch Änderungen in Kraft. Am Stichtag endete die Übergangsfrist zum Inhalt von Verbandskasten gemäß DIN 13157 und DIN 13169.

Darüber hinaus existieren weitere gesetzliche Normen. So muss das Erste-Hilfe-Material im Betrieb beispielsweise leicht zugänglich sein und einer regelmäßigen Kontrolle beziehungsweise Sichtprüfung unterzogen werden. Auf diesem Weg kann ausgeschlossen werden, dass enthaltene Materialien beispielsweise bereits abgelaufen sind.

Es gibt eine Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften, die das Bereithalten von Erste-Hilfe-Material in Unternehmen regeln. Die wichtigsten sind:

Die DGUV-Vorschrift zur Unfallverhütung beschreibt, dass es in jedem Betrieb notwendig ist, ausreichend Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu stellen. Wie viele Verbandskästen vorgehalten werden müssen und wo diese aufzubewahren sind, ist von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung abhängig. Diesbezüglich sind insbesondere nachfolgende Faktoren relevant:

Die Technische Regel für Arbeitsstätten definiert ferner, welche Verbandskästen als geeignet gelten. Dies sind:

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die vorgenannten Verbandskästen nicht mit dem Kfz-Verbandskasten zu verwechseln sind. Letzterer ist deutlich kleiner und enthält weniger Material. Somit ist er für betriebliche Zwecke ungeeignet und entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften.

Der Inhalt der Verbandskästen richtet sich nach den genannten gesetzlichen Vorgaben. Standardmäßig muss betriebliches Erste-Hilfe-Material mindestens aus den nachfolgend genannten Komponenten bestehen:

Des Weiteren muss zwingend eine Anleitung zur Ersten-Hilfe sowie ein Inhaltsverzeichnis im Verbandskasten enthalten sein. So wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter in Notfällen imstande sind, schnell und fachgerecht zu helfen. Dadurch wird nicht nur die Arbeitssicherheit, sondern zudem die Mitarbeiterzufriedenheit gesteigert.

Selbst in den vermeintlich sichersten Betrieben und Unternehmen lassen sich Unfälle mit teils schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für die Mitarbeiter nicht vermeiden. Aus diesem Grund wurde durch den Gesetzgeber beschlossen, dass es in jedem Betrieb notwendig ist, eine ausreichende Anzahl an Verbandskästen bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen. Nur so kann eine schnelle Hilfe im Ernstfall gewährleistet werden.

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